Ihre Jahresabrechnung für Gas, Strom und Wasser: Alles Wichtige auf einen Blick

Fragen und Antworten rund um das Thema Jahresverbauchsabrechnung

 

Abschlagsberechnung leicht gemacht

Unsere Abschläge für Gas und Strom werden rückwirkend berechnet. Das bedeutet: Der Januar-Abschlag bezieht sich auf Ihren Verbrauch im Dezember und fließt so in Ihre Jahresabrechnung Gas ein. Wasser- und Abwasserabschläge der Wasserried stellen eine Ausnahme dar – hier erfolgt die Abbuchung zum Monatsende für den laufenden Monat.

Falls Sie Ihren Abschlagsbetrag anpassen möchten, nutzen Sie die GGEW APP: Einfach anmelden, Ihren Wunschabschlag eingeben, und alles bequem per Smartphone erledigen. Alternativ sind Anpassungen auch per E-Mail oder über unser Online-Kundenportal möglich. Beachten Sie bitte, dass eine Senkung des Abschlags um maximal 20 % und eine Erhöhung bis zu 30 % möglich ist.

Verbrauch und Zählerstand prüfen

Ist Ihr Verbrauch höher als erwartet? Überprüfen Sie die Jahresverbrauchsabrechnung und vergleichen Sie die Zählerstände. Wenn wir zum 31.12. eine Hochrechnung erstellt haben, finden Sie den geschätzten Zählerstand dort vermerkt. Wo uns keine aktuellen Zählerstände vorlagen, wurde eine Schätzung vorgenommen – erkennbar durch den Hinweis „Schätzung System“.
Falls die Schätzung nicht Ihrem aktuellen Stand entspricht, teilen Sie uns einfach den richtigen Zählerstand mit: entweder direkt per Foto über die GGEW APP oder oder nutzen Sie bequem unsere Zählerstandserfassung auf unserer Homepage oder das Kundenportal.

Fragen zur Rechnung? Der Rechnungserklärer hilft!

Unsere Musterrechnung im digitalen Rechnungserklärer hilft Ihnen dabei, alle Details Ihrer Abrechnung nachvollziehbar aufzuschlüsseln. So wissen Sie immer genau, wie sich Ihre Jahresabrechnung zusammensetzt und welche Kosten enthalten sind. Nehmen Sie einfach Ihre Rechnung zur Hand und klicken Sie an der unklaren Stelle auf das Icon, um eine ausführliche Erläuterung zu bekommen.

Zum Rechnungserklärer

Rechnungen einsehen und Bankverbindung jederzeit ändern

Nutzen Sie die GGEW APP, um Ihre Rechnungen und Bankverbindungen flexibel zu verwalten. Vergangene Rechnungen können Sie jederzeit im Kundenportal oder der App einsehen und bei Bedarf herunterladen. Alternativ können Sie den Abschlag auch wie gewohnt über unser Kundenportal anpassen – wann immer Sie möchten. Ihre Daten werden sicher an uns übermittelt und Sie erhalten sofort eine Bestätigung der Änderungen.

Ratenzahlung für Stromnachzahlung möglich

Wenn der Rechnungsbetrag für Sie aktuell schwer zu stemmen ist, sprechen Sie uns an. Gerne prüfen wir mit Ihnen eine passende Ratenzahlungslösung. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit dem Betreff „Ratenzahlung“ und Ihren Informationen an kundenservice@ggew.de.

FAQ zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Um den CO2-Ausstoß zu reduzieren, wurde 2021 der CO2-Preis für nicht-erneuerbare Energieträger eingeführt. Durch ihn wird unter anderem das Heizen mit fossilen Brennstoffen teurer. In Mietverhältnissen wurden bisher so entstandene Mehrkosten gänzlich auf die Mieter umgelegt. Mit dem neuen Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (kurz: CO2KostAufG) werden Vermieter nun ebenfalls an den CO2-Kosten beteiligt. Da Mieter keinen Einfluss auf den energetischen Zustand ihres Wohngebäudes haben, wird der vom Vermieter zu tragende Anteil der Kosten größer, je schlechter dieser Zustand ist. Hierbei gilt ein Stufenmodell, das die prozentuale Aufteilung der Kosten vorgibt. Der energetische Zustand des Gebäudes wird dabei über den CO2-Ausstoß durch das Heizen bewertet, den das Gebäude oder die Wohnung pro Quadratmeter aufweist (vergleiche auch Frage 5).

Die Aufteilung der CO2-Kosten nach dem CO2KostAufG gilt ab dem 01.01.2023 für Mietverhältnisse, in denen CO2-Kosten für das Heizen anfallen. In der Regel betrifft dies Öl- und Gasheizungen sowie Fernwärmeanschlüsse. Alle Betriebskosten-Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 01.01.2023 begonnen haben, sind vom Gesetz erfasst. Wenn Ihre Heizkosten für den Zeitraum von November 2022 bis Oktober 2023 abgerechnet werden, wird die Regelung erst bei der darauffolgenden Abrechnung von November 2023 bis Oktober 2024 für Sie wirksam. Von der Regelung zur Aufteilung der CO2-Kosten ausgeschlossen sind:

  • Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine durch den Vermieter selbst bewohnt wird,
  • Ausnahmefälle aus § 11 der Heizkostenverordnung ausgenommen, wenn keine abweichende Regelung zur Heizkostenabrechnung geschlossen wurde,
  • Fernwärmeanschlüssen, die nach dem 01.01.2023 errichtet wurden sowie
  • Gebäude, bei denen eine energetische Sanierung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben, beispielsweise bei Denkmalschutz, nicht möglich ist.

In diesen Fällen tragen Mieter die CO2-Kosten weiterhin vollständig.

Wer für die Aufteilung der CO2-Kosten zuständig ist, bestimmt die Abrechnungssituation. Wird die Wohneinheit über eine Zentralheizung versorgt und werden die Heizkosten durch den Vermieter abgerechnet, muss dieser das Gebäude nach dem Stufenmodell (vergleiche auch Frage 5) einordnen und seinen Mietern die jeweils auf sie entfallenden Anteile der CO2-Kosten in Rechnung stellen.
Bezieht der Mieter den Brennstoff oder die Wärme selbst, beispielsweise im Fall einer Gasetagenheizung, muss dieser seine Wohneinheit nach dem Stufenmodell einordnen und die CO2-Kosten aufteilen. Den auf den Vermieter entfallenden Anteil kann sich der Mieter innerhalb von 12 Monaten von ihm erstatten lassen. Auch eine Verrechnung des Kostenanteils mit der nächsten Betriebskostenabrechnung ist möglich.
Eine Unterstützung bei der Einstufung und der Kostenaufteilung liefert das Online-Tool der Bundesregierung.

Wenn der Vermieter zur Aufteilung verpflichtet ist (die Versorgung also nicht dezentral über eine Etagenheizung geschieht oder unter die in Frage 15 genannten Ausnahmeregelungen fällt), die CO2- Kosten aber nicht aufteilt oder die der Aufteilung zugrundeliegenden Informationen ausweist, hat der Mieter das Recht, seinen Heizkostenanteil um 3 % zu kürzen.

Ein Stufenmodell gibt die vom energetischen Zustand des Gebäudes abhängige prozentuale Aufteilung der CO2-Kosten an. Dieser Zustand wird dabei über den CO2-Ausstoß durch das Heizen bewertet, den das Gebäude oder die Wohnung pro Quadratmeter aufweist, siehe unten. Wie viel CO2 dabei angefallen ist, wird auf den Abrechnungen Ihrer Stadtwerke ausgewiesen. Eine Unterstützung bei der Einstufung und der Kostenaufteilung liefert das Online-Tool der Bundesregierung.

Im nächsten Schritt müssen die anfallenden CO2-Kosten, die auf den Abrechnungen ebenfalls ausgewiesen werden, nach der Vorgabe des Stufenmodells prozentual auf Mieter und Vermieter verteilt werden.

Laut Gesetz sind je nach Versorgungssituation Vermieter oder Mieter dazu verpflichtet, die Aufteilung vorzunehmen. Ihre Stadtwerke als Brennstoff- und Wärmelieferant sind lediglich dazu verpflichtet, auf den Abrechnungen die für die Aufteilung notwendigen Daten zu liefern.

Ja, da der jeweilige Verbrauch des Jahres die Einstufung beeinflussen kann. Die Einstufung muss mit jeder Heizkostenabrechnung neu vorgenommen werden.

Ja, da die Einstufung abhängig von der Größe der Wohnung ist. Da sie außerdem durch den Jahresverbrauch und damit auch durch das individuelle Heizverhalten beeinflusst wird, können auch ähnliche Wohneinheiten im selben Gebäude unterschiedlich eingestuft werden.

Ihre Stadtwerke weisen die benötigten Informationen auf den Brennstoff- oder Wärmeabrechnungen aus. Zu beachten ist hierbei, dass das CO2KostAufG spezifische Angaben zur Form der auszuweisenden Informationen macht (beispielsweise die heizwertbezogene Ausweisung des Verbrauchs). Diese sollte für die Aufteilung genutzt werden.

Das CO2KostAufG beinhaltet sehr spezifische Vorgaben, in welcher Form die für die CO2- Kostenaufteilung notwendigen Daten auf den Abrechnungen angegeben werden müssen. Hintergrund ist hierbei eine Vereinheitlichung mit dem Europäischen Emissionserfassungssystem. Diese Vorgaben weichen in der Regel von den für die Abrechnung zugrundeliegenden Bezugswerten ab. Da sich die Berechnungssystematiken zum Teil unterscheiden, können hier Differenzen auftreten. Wichtig ist, dass für die CO2-Kostenaufteilung die eigens hierfür ausgewiesenen Daten genutzt werden.

Im Falle eines zentral versorgten Gebäudes muss der Vermieter die CO2-Kostenaufteilung im Rahmen der jeweiligen Heizkostenabrechnung vornehmen und den vom Mieter zu tragenden Anteil mit der auf den Abrechnungszeitraum folgenden Heizkostenabrechnung abrechnen. Bei der Versorgung mit einer Etagenheizung muss der Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Brennstoff- oder Wärmeabrechnung die Aufteilung vornehmen und seine Erstattungsansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen.

Wird Warmwasser mit über die fossil betriebene Heizungsanlage bereitgestellt, fallen auch hier CO2- Kosten an, die mit den CO2-Kosten für das Heizen aufgeteilt werden. Bei einer dezentralen Warmwasserbereitung über elektrische Durchlauferhitzer fallen keine CO2- Kosten an.

Nein, CO2-Kosten für fossile Brennstoffe, die für andere Zwecke als zum Heizen oder zur Warmwasserbereitung eingesetzt werden, werden nicht aufgeteilt. Die Differenzierung kann je nach Einsatzzweck schwierig sein. Nutzt der Mieter einen Gasherd, verringert sich sein Erstattungsanspruch daher gegenüber dem Vermieter pauschal um 5 %.

Vom CO2KostAufG erfasste CO2-Kosten entstehen ausschließlich dann, wenn fossile Energieträger, die im Brennstoffemissisonshandelsgesetz (BEHG) genannt werden, direkt in der Heizung eingesetzt werden. Strombasierte Wärmeerzeugung fällt nicht unter das CO2KostAufG. Folglich werden bei elektrischen Heizungen keine CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt.

Von der Regelung zur Aufteilung der CO2-Kosten ausgeschlossen sind:

  • Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine durch den Vermieter selbst bewohnt wird,
  • Ausnahmefälle aus § 11 der Heizkostenverordnung ausgenommen, wenn keine abweichende Regelung zur Heizkostenabrechnung geschlossen wurde,
  • Fernwärmeanschlüssen, die nach dem 01.01.2023 errichtet wurden sowie
  • Gebäude, bei denen eine energetische Sanierung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben, beispielsweise bei Denkmalschutz, nicht möglich ist.

In diesen Fällen tragen Mieter die CO2-Kosten weiterhin vollständig.

Öffnungszeiten

Geschäftsstellen Bensheim & Lampertheim:

Montag bis Mittwoch 8.00 - 16.00 Uhr

Donnerstag                 8.00 - 18.00 Uhr

Freitag                        8.00 - 12.00 Uhr

 

Telefonische Erreichbarkeit:

Montag bis Freitag 8.00 - 18.00 Uhr