Zähler-Service: Informationen für Installateure und Kunden
Erfahren Sie jetzt alles rund um die Installation und Wartung von Strom-, Gas- und Wasserzählern.
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Im Netzgebiet der GGEW sind wir zuständig für:
Ein von Ihnen ausgewähltes, zertifiziertes Fachunternehmen wird eventuell notwendige Arbeiten mit uns abstimmen.
Für Hausanschluss, Zähler oder EEG-Anlagen: Nutzen Sie einfach unser Netzanschlussportal und wickeln Sie die gesamte Anmeldung online ab.
Ein intelligentes Messsystem ist ein spezieller digitaler Stromzähler, der direkt mit dem Stromnetz kommunizieren kann.
Finden Sie von uns konzessionierte Elektro-, Gas- oder Wasserinstallateure in Ihrer Nähe.
Allgemein:
Zählerplatzauslegung Dreipunktfeld mit BKE Adapterplatte für EHZ Zähler
Überspannungsschutz
Hauptschalter im oberen Anschlussraum
Ergänzung zur Verdrahtungs-Reihenfolge
Zähler -> Hauptschalter -> Klemmstein
Auslegung SLS 35 A & 40 A
Interne Verdrahtung 10 mm²
Auslegung SLS 50 A
Interne Verdrahtung 16 mm²
Zusatzfeld für TSG
Absicherung des TSG mit B6-B10 25kA Automat 1 - Polig
Zugang im unteren Anschlussraum des Zählerschranks
Messkonzepte mit Verdrahtungsschema downloaden
VDE-AR-N 4100 (TAR)
Die Anmeldung erfolgt nach dem GGEW AG verwendeten Verfahren (Netzportal) durch das Elektrofachunternehmen.
Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit Bemessungsleistungen ≥ 3,6 kVA, sowie alle elektrischen Speicher sind bei der GGEW AG anzumelden.
Folgende Anschlüsse oder elektrische Verbrauchsmittel müssen zur Beurteilung der GGEW AG gemeldet und eventuell genehmigt werden:
Erzeugungsanlagen dürfen nur durch einen Elektroinstallateur installiert werden, der im Installateursverzeichnis der GGEW AG angemeldet ist. Nur diese agieren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Anmeldeverfahren der GGEW AG (DIN VDE-AR-N 4105, DIN VDE 0105-100 ).
Finden Sie jetzt Elektroinstallateure in Ihrer Nähe
Klemmenplan EEG-Einspeiser größer 100kWp downloaden
Einspeiseanlagen größer 100KW downloaden
B.6a Erklärung zum betriebsbereiten Einspeisemanagement (nach § 9 EEG) downloaden
Hierbei handelt es sich üblicherweise um das Laden an einer dafür konzipierten, d.h. durch ein Elektrofachunternehmen geprüften und freigegebenen, Steckdose. Elektrofahrzeuge werden mit einem speziellen Ladekabel (Not-Ladekabel bzw. Schuko-Ladekabel) oder mit einer mobilen Wallbox geladen. Sie begrenzt die Stromabgabe an das Auto aus Sicherheitsgründen auf 2,3 kW Ladeleistung. Gemäß der aktuellen Fassung der Netzanschlussverordnung (NAV) §19 müssen diese beim zuständigen Verteilnetzbetreiber (GGEW AG) angemeldet werden. Die GGEW AG verlangt dies nicht.
Auf Basis der geltenden Niederspannungsanschlussversordnung (NAV), § 19 sind seit März 2019 grundsätzlich alle Ladeeinrichtungen bei der GGEW AG anzumelden. Mit Ladeinrichtungen sind üblicherweise fest installierte Ladeeinrichtungen (Wallboxen) gemeint. Steckbare Ladeeinrichtungen, die z.B. an einer Kraftstromdose/CEE-Steckdose (blau/rot) angeschlossen sind, müssen bei der GGEW AG nicht angemeldet werden.
Die Anmeldung erfolgt durch einen in das Installateurverzeichnis der GGEW AG eingetragenen Elektroinstallateur. Anschließend prüft die GGEW AG die Aus- und Belastung im entsprechenden Verteilnetz. In der Regel erhält der Betreiber einen positiven Bescheid und kann die Ladeeinrichtung in Betrieb nehmen. In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass die GGEW AG Maßnahmen zur Netzverstärkung ergreifen muss, diese Kosten werden anteilig auf den Betreiber des Ladeanschlusses umgelegt. Die Versagung der Inbetriebnahme ist nicht vorgesehen.
Soll ein Elektroauto an einer Ladeeinrichtung geladen werden, die maximal 22 kW Ladeleistung zur Verfügung stellt (dies käme z.B. für einen Renault Zoe, einen smart EQ mit Schnelllader oder den Aufbau von mehreren Ladeeinrichtungen an einem 22 kW-Anschluss in Frage), dann ist die Inbetriebnahme dieser Ladeeinrichtung bei der GGEW AG durch einen in das Installateurverzeichnis der GGEW AG eingetragenen Elektroinstallateur anzumelden und durch GGEW AG genehmigt zu werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Hausanschluss eine so hohe Ladeleistung zur Verfügung stellt, dafür erweitert werden muss oder ob der Anschluss auf mehrere Ladeeinrichtungen mit geringerer Ladeleistung, z.B. 2 x 11 kW, aufgeteilt wird.
Entscheidend ist, dass Genehmigung unbedingt vor dem Beginn der Installation der Ladeeinrichtung bei der GGEW AG einzuholen ist. Auch hier muss der Betreiber der Ladeeinrichtung damit rechnen, dass eventuell Maßnahmen zur Verstärkung anteilig auf ihn umgelegt werden. Möglich ist auch, dass der Betrieb einer Ladeeinrichtung mit bis zu 22 kW (temporär) nicht genehmigt wird.
Die notwendigen Unterlagen und Formulare zur Beantragung sind bei der GGEW AG erhältlich.
Nach Niederspannungsanschlussverordnung sind pro Hausanschluss 30 kW Anschlussleistung frei. Bei einer Hausanschluss Gesamtleistung über 30 kW, wird jedes weitere kW mit 97,50€ einmalig durch die GGEW AG an den Anschlussnutzer in Rechnung gestellt.
Falls der auf dem Grundstück vorhandene Hausanschluss die erforderliche Leistung für die E-Mobilität nicht übertragen kann, ist in Abstimmung mit der GGEW AG die Möglichkeit einer technisch und betrieblich sicheren Errichtung unter Berücksichtigung der jeweiligen Netz- und Anschlusssituation ein zweiter Hausanschluss prüfbar.
Bei positiver Prüfung ist gegen Kostenübernahme des Anschlussnehmers der Bau eines zweiten Hausanschlusses durch GGEW AG umsetzbar.
Für den zweiten Hausanschluss fällt ab dem ersten kW ein BKZ von 97,50 € an. Die Freileistung von 30 kW Anschlussleistung, bezieht sich lediglich auf den Erstanschluss.
Mehr Infos zu E-Mobilität Netzanschluss und Netzverträglichkeit von Ladeeinrichtungen
Wie in der nachstehenden Grafik verdeutlicht, endet der Verantwortungs- und Eigentumsbereich der GGEW AG hinsichtlich des Gas-Netzanschlusses im Regelfall hinter der Hauptabsperreinrichtung (HAE). Die Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung befindet sich im Eigentum und Verantwortungsbereich des Anschlussnehmers. Davon ausgenommen sind lediglich die beiden Bauteile Hausdruckregelgerät und Gaszähler.
Die Messeinrichtungen sind in unmittelbarer Nähe der Gebäudeeinführung des Gas-Netzanschlusses zu montieren. Werden mehrere Messeinrichtungen montiert, ist ein zentraler Messgeräteplatz ebenfalls in Nähe der Gebäudeeinführung des Gas-Netzanschlusses zu wählen.
Die Messeinrichtungen müssen frei zugänglich und leicht ablesbar aufgestellt werden können (maximale Montagehöhe 1,70 m Unterkante Zähleranschlussstück).
Der Aufstellort muss trocken, belüftet, leicht erreichbar und zugänglich sein.
Werden Gaszähler in Nischen oder Zählerschränken mit Türen eingebaut, sind die Türen mit einer oberen und unteren Lüftungsöffnung von jeweils 5 cm² Größe zu versehen.
Plombenverschlüsse werden ausschließlich durch die GGEW AG Bensheim, den Messstellenbetreiber oder durch dessen Beauftragten angebracht. Sie dürfen von Vorgenannten und Vertragsinstallationsunternehmen entfernt werden.
Gaszählerarten Balgengaszähler entsprechen der DIN EN 1359. Sie werden in den Zählergrößen G 4, G 6, G 10, G 16 und G 25 als Zweistutzengaszähler oder Zweirohrgaszähler installiert.
Wahrgenommene Unregelmäßigkeiten sowie Störungen, die zur Entnahme von ungemessenem Gas führen, sind vom Anschlussnehmer/-nutzer sofort nach ihrer Feststellung der GGEW AG Bensheim zu melden.
Gemäß den AVB-Wasser (Allgemeine Bedingungen für die Wasserversorgung von Tarifkunden) und den DIN 1988 (DVGW-TRWI 1988 Technische Regeln für Wasser-Installationen) wird eine Hausanschlusseinrichtung nach DIN 18012 gefordert.
Entsprechend den AVB-Wasser sind vom Kunden Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik zur Verfügung zu stellen, im Netzgebiet der GGEW AG wird dies durch die GGEW AG durchgeführt. Der Aufstellungsort muss jederzeit frei zugänglich und frostfrei sein. Der Aufbau wird in der nachstehenden Grafik verdeutlicht.
Die Kundenanlage beginnt an der Ausgangsseite der Wasser-Hauptabsperreinrichtung (HAE). Sowohl die Wasserzähler als auch die Haushaltswasserzähler sind Eigentum der Wasserversorger. Die notwendigen Halte- bzw. Einbauvorrichtungen der Zähler gehören zur Kundenanlage, sie werden im Versorgungsgebiet der GGEW AG, für die erforderliche Zählergröße durch die GGEW AG vorgerichtet.
Nach den europäischen Richtlinien, der Trinkwasser Verordnung (TrinkwV) sowie dem nationalen Regelwerk ist die öffentliche Wasserversorgung dauerhaft vor Verunreinigung durch rückfließendes Wasser aus der Hausinstallation abzusichern.
Die Wasserzähleranlage muss im gleichen Raum wie der Trinkwasser-Netzanschluss installiert werden. Dabei muss dieser Raum frostsicher, sauber und für die Ablesung, Kontrolle und Auswechslung des Wasserzählers leicht zugänglich sein. Wasserzähler sind waagerecht und unterhalb von Gasleitungen; Kabeln oder Heizungsleitungen zu installieren.Die Einbauhöhe von Hauswasserzählern soll 0,3 -1,2 m, bei Groß- und Verbundwasserzähler 0,3-0,5 m über dem Fußbodenniveau (OKFF) betragen, damit das beim Zählerwechsel austretende Wasser sicher aufgefangen oder abgeleitet werden kann. Die Montage der Wasserzähleranlage erfolgt vorteilhaft am tiefsten Punkt der Hausinstallation, um Luftansammlungen im Zähler zu vermeiden und um eine vollständige Entleerung der Trinkwasserleitungen im Objekt zu ermöglichen. Um ein Rückfließen von Wasser in den Trinkwasser-Netzanschluss und damit in das Trinkwassernetz zu verhindern, sind unmittelbar hinter dem Wasserzähler eine Absperrarmatur und ein prüfbarer Rückflussverhinderer zu installieren.
Wasserzähler werden nach dem DVGW Arbeitsblatt W 406 dimensioniert. Maßgebend für die Auswahl des Wasserzählers ist ein kumulierter Durchfluss in einer Bezugszeit von 5 Minuten. Nur in Krankenhäusern ist der Durchfluss in einer Bezugszeit von 10 Sekunden ausschlaggebend.
Bei der Dimensionierung von Wasserzählern in Wohngebäuden, Senioren- oder Altenpflegeheimen wird von einer Durchschnittsbelegung von 2,5 Einwohnern je Wohneinheit, einer Ausstattung mit 2 Spülkästen, einer Dusche und/oder Badewanne, Küchenspüle, Geschirrspülmaschine und einer Waschmaschine ausgegangen.
Weicht die sanitäre Ausstattung in Wohngebäuden erheblich von der vorgenannten Ausstattung ab z.B. Schwallduschen, Druckspüler, Schwimmbecken oder Gartenbewässerungen (Dauerdurchflüsse), so kann von der Dimensionierung des Wasserzählers nach Tabelle 1 abgewichen werden.
Grundlage zur Dimensionierung von Wasserzählern in Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen, z.B. in Gewerbe, Industrie, Bürogebäuden, Schulen usw., ist der nach DIN 1988, Teil 300 vom Planer berechnete Spitzenvolumenstrom (l/sec). Daneben sind auch unterschiedliche Nutzungen z.B. bei Hotels (Tagung, Messe, Touristik) zu berücksichtigen.