Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen: Was Sie wissen müssen
Wie viel Sie für Strom erhalten, den Sie ins öffentliche Netz einspeisen, regelt das Erneuerbare-Energien-Gesetz. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zusammengetragen.
Wie viel Sie für Strom erhalten, den Sie ins öffentliche Netz einspeisen, regelt das Erneuerbare-Energien-Gesetz. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zusammengetragen.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bildet seit dem Jahr 2000 einen Grundstein der deutschen Energiewende. Ziel: den Anteil erneuerbarer Energien im Energiemix bis 2050 auf 80 Prozent zu steigern. Das betrifft vor allem die Stromerzeugung aus Windkraft, Wasserkraft, Biomasse, Geothermie und Photovoltaik.
Damit das funktioniert, setzt das EEG Anreize, Strom aus erneuerbaren Quellen in das öffentliche Netz einzuspeisen. Zum Beispiel, indem es Einspeisern garantierte Mindestvergütungen bietet. Diese Vergütungen werden regelmäßig angepasst, um sowohl den Marktentwicklungen als auch den technologischen Fortschritten Rechnung zu tragen.
Betreiber von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) haben die Möglichkeit, den erzeugten Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen und dafür eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung zu erhalten. Die Höhe der Vergütung hängt von der Leistung der Anlage und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ab. Diese Vergütungen wurden seit der Einführung des EEG mehrfach angepasst und richten sich aktuell nach den Fördersätzen der Bundesnetzagentur.
Die Einspeisevergütung ist eine festgelegte finanzielle Vergütung für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen ins öffentliche Netz.
Die Einspeisevergütung wird innerhalb der vorhandenen Anlagenleistung gestaffelt. Wir richten uns bei der Vergütung nach den Fördersätzen der Bundesnetzagentur.
Für neu installierte Module wird eine separate Einspeisevergütung nach den aktuellen Fördersätzen gewährt, während bestehende Module weiterhin zu den bisherigen Sätzen vergütet werden.
Die Direktvermarktung bietet Anlagenbetreibern eine weitere Möglichkeit, ihren Strom zu vermarkten. Statt eine feste Einspeisevergütung zu erhalten, verkaufen Betreiber ihren Strom direkt an einen Stromhändler, der diesen an der Börse weiterverkauft. Die Vergütung setzt sich aus dem Marktwert des Stroms sowie einer Marktprämie zusammen, die den Unterschied zur gesetzlichen Einspeisevergütung ausgleicht.
Voraussetzungen für die Direktvermarktung:
Die Marktprämie wird dann ausgeschüttet, wenn der Marktwert unter der vom Staat festgelegten Einspeisevergütung nach EEG liegt. Diese Marktprämie dient dazu, Differenzen zwischen den Erlösen an der Börse und der gesetzlichen Einspeisevergütung auszugleichen und fördert die Direktvermarktung. Die Höhe der Marktprämie variiert. Der Gesamterlös, der sich aus dem Marktwert und der Marktprämie zusammensetzt, entspricht der gesetzlichen Einspeisevergütung und bildet den anzulegenden Wert.
Die Sonstige Direktvermarktung (§21a EEG 2023) ist eine Vermarktungsart, bei der Betreiber von Anlagen ihren Strom an der Börse oder an einen Direktvermarkter verkaufen, ohne dabei auf eine Förderung durch das EEG zurückzugreifen
Eine besondere Variante der EEG-Veräußerungsformen ist die Unentgeltliche Abnahme. Hierbei wird auf die Zahlung einer EEG-Förderung verzichtet, aber der Strom muss trotzdem vom Netzbetreiber abgenommen werden. Besonders für Balkonkraftwerke sowie kleinere PV-Anlagen (<200 kW, oder <400 kW bei Inbetriebnahme vor dem 01.01.2026) kann diese Regelung von Bedeutung sein.
Mit dem EEG 2021 wurden Regelungen für den Weiterbetrieb von ausgeförderten Anlagen geschaffen, deren ursprüngliche Förderzeit abgelaufen ist. Betreiber können weiterhin Strom ins Netz einspeisen und erhalten dafür eine Vergütung in Höhe des Jahresmarktwerts, abzüglich eines Abzugsbetrags des Netzbetreibers. Diese Vergütung darf jedoch 10 Cent pro kWh nicht überschreiten.
Kommen Sie gerne bei Fragen rund um die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien direkt auf uns zu.